Schadenersatz/Schmerzensgeld

Wurde ein Eingriff auf einer unzulässigen und somit rechtswidrigen Grundlage durchgeführt, so kann ein Patient im Anschluss Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Unter anderem für folgende Bereiche:

- Erstattung der Behandlungskosten
- Anspruch auf Schmerzensgeld
- Anspruch auf "Repair-work-Kosten" (Revisionsoperationskosten)
- Erstattung etwaigen Verdienstausfalls bei Arbeitsunfähigkeit
- Leistungsanspruch bei Haushaltsführungsschaden
- Anspruch auf Pflegekostenübernahme bei notwendiger Pflege
- Anspruch auf Leitstungen bei notwendiger Betreuung
- Etc...

Diese Leistungsansprüche verschlingen sehr oft 10.000 € und viel mehr, nicht selten und in schweren Fällen von gesundheitlicher Beeinträchtigung oder gar bleibenden Schäden liegen diese Summen auch durchaus im 6-stelligen Bereich.

Ob die Behandlung/der Eingriff für sich betrachtet als "fachlich korrekt ausgeführt" zu bezeichnen ist ("kunstgerecht", juristisch: "lege artis"), ist daher nicht relevant, wenn es darum geht, dass geschädigte Patienten ihre Ansprüche erfolgreich geltend machen möchten.    

Neben Schadensersatzansprüchen wegen mangelhafter Aufklärung besteht bei Schönheitsoperationen aber auch aufgrund weiterer Faktoren ein Anspruch auf vorgenannte Leistungen. Dies insbesondere unter anderem dann, wenn die Durchführung der Schönheitsoperation nicht kunstgerecht erfolgt ist (eine falsche Operationsmethode wurde ausgewählt/die korrekte Operationsmethode wurde falsch ausgeführt). Zudem auch beispielsweise, wenn im Falle einer Haartransplantation veraltete Methoden zur Ausführung gewählt wurden.

Um es präzise zu definieren:

Juristen sprechen hier von der "Unterschreitung des sogenannten Facharztstandards". Eine "Unterschreitung des sogenannten Facharztstandards" kann in vielerlei Hinsicht vorliegen, daher bedarf es für jeden Einzelfall einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung.