Schonungslose Aufklärung
Der BGH (BGH VI ZR 8/90) hat folgende Grundsätze aufgestellt: „Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, umso ausführlicher und eindrücklicher ist der Patient, dem dieser Eingriff angeraten wird oder den er selbst wünscht, über dessen Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen zu informieren. [..] Der Patient muss in diesen Fällen darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen er günstigenfalls erwarten kann, und ihm müssen etwaige Risiken deutlich vor Augen geführt werden, damit er genau abwägen kann, ob er einen etwaigen Misserfolg des ihn immerhin belastenden Eingriffs und darüberhinaus sogar bleibende Entstellungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will, selbst wenn diese als Folge des Eingriffs in Betracht kommen. [..] Es gehört zu der besonderen Verantwortung eines Arztes, welcher eine kosmetische Operation durchführt, seinem Patienten das Für und Wider mit allen Konsequenzen vor Augen zu stellen."
Eine sogenannte "schonungslose Aufklärung" wird von den Kliniken in den seltensten Fällen durchgeführt, da damit zu rechnen wäre, dass ein Großteil der Patienten angesichts der bestehenden Risiken von der Behandlung Abstand nehmen würde.
Wurde eine vollständige und umfassende Aufklärungspflicht unzureichend ausgeführt, so ist der Eingriff als rechtswidrig zu bezeichnen: Der Patient hat seine Einwilligung für eine operative Maßnahme gegeben, zu welcher ihm wichtige und entscheidende Informationen vorenthalten wurden.